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Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement Sie dabei unterstützen, Ihre Arbeitsfähigkeit zu fördern. Gemeinsam mit verschiedenen Beteiligten erarbeiten Sie Maßnahmen, die auch langfristig Ihrer Erwerbsfähigkeit dienen sollen – das geschieht selbstverständlich nur mit Ihrer Zustimmung.

Was ist die gesetzliche Grundlage für BEM

Mit dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das BEM als gesetzliche Aufgabe für alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen definiert worden. § 84 Abs. 2 SGB IX bestimmt wörtlich:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).“

Welche Ziele verfolgt das BEM?

Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten der oder des jeweiligen Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, diese künftig zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Um Ihre Erwerbsfähigkeit zu sichern, unterstützt das BEM dabei, entsprechende Leistungen und Maßnahmen zu definieren und einzuleiten. Langfristig soll das auch ihren Arbeitsplatz erhalten.

Wer kann am BEM beteiligt sein

Allgemein, können am BEM mehrere Personen und Stellen mitwirken. Sowohl innerhalb der Hochschule als auch außerhalb davon. Sie selbst sind natürlich die wichtigste teilnehmende Person. Mit Ihrer Zustimmung können außerdem – soweit erforderlich – folgende Personen oder Stellen in das BEM involviert sein: