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Krank und dann?

Wenn Sie als Beschäftigte der Hochschule Flensburg aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihrer Arbeit nachzugehen, sind Sie verpflichtet, die Hochschule als Arbeitgeberin darüber zu informieren. Was Sie beachten müssen, erklären wir hier.

Wen informiere ich, wenn ich krank bin?

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, sind Sie verpflichtet dies unverzüglich – das heißt so früh wie möglich, also möglichst zu Beginn des Arbeitstages – der Personalabteilung anzuzeigen. Bitte melden Sie sich telefonisch bei den Kolleginnen und teilen Sie uns auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung mit. Zusätzlich informieren Sie gern Ihre Abteilung beziehungsweise Ihren Fachbereich oder Ihre unmittelbare Vorgesetze oder Ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Das kann nach Absprache auch die Personalabteilung übernehmen.

Ab wann brauche ich ein ärztliches Attest?

Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage an, muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Da es in Bezug auf diese 3-Tage-Frist immer wieder zu Unklarheiten kommt, erklären wie sie hier noch einmal anhand einiger Beispiele:

  • Wenn Sie sich also am Dienstagfrüh krank melden, umfasst die 3-Tage-Frist Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Sind Sie am Freitag noch nicht wieder arbeitsfähig, müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
  • Melden Sie sich am Freitag telefonisch krank, läuft die 3-tätige Frist bis einschließlich Sonntag. Sollten Sie am Montag noch nicht wieder arbeitsfähig sein, brauchen Sie ab Montag ein Attest.
  • Wenn Sie sich am Donnerstag krank melden und am Montag wieder zur Arbeit erscheinen, brauchen Sie keine ärztliche Bescheinigung. Sind Sie allerdings am Montag noch nicht arbeitsfähig, muss Ihre ärztliche Krankschreibung ab Sonntag gelten.

Was muss ich beachten, wenn ich länger als sechs Wochen krank bin ?

Wenn Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, fällt die Lohnfortzahlung weg und Sie können bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen . Wie das geht, und was es im Einzelnen bedeutet, erläutern die Krankenkassen zum Beispiel auf ihren Websites. Auch im Tarifvertrag der Länder, der für alle Beschäftigten der Hochschule gilt, die nicht verbeamtet sind, gibt es hierzu weitere Regelungen.

Für Beamtinnen und Beamte gelten andere Regelungen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte die Personalabteilung.

Außerdem bietet die Hochschule Ihnen ein Gespräch zur Betrieblichen Eingliederung (BEM) an. In diesem Gespräch besprechen wir gemeinsam, wie und mit welchen Unterstützungen durch die Hochschule als Arbeitgeberin, Ihre Arbeitsfähigkeit gefördert werden kann. Nähere Informationen zum BEM finden Sie auf unseren Websites zum Thema.

 

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich gern an die Personalabteilung.