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Informationen zur Freiversuch-Regelung im WiSe 2021/22-I

Aktuelle Regelungen (WiSe 2021/22-II)

Bitte beachten Sie, dass sich die untenstehenden Angaben auf einen vergangenen Prüfungszeitraum beziehen. Informationen zum anstehenden Prüfungszeitraum (WiSe 2021/22-II)  finden Sie in dieser Meldung.

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Regelung für den Prüfungszeitraum Wintersemester 2021/22 - I:

Das Corona-Gesetz der Landesregierung vom 21. April 2021 erlaubt den Hochschulen eine Freiversuch-Regelung für Prüfungen umzusetzen:

  • Auch für den Prüfungszeitraum WiSe 2021/22 I gilt § 5 Abs. 2 Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung (Corona-HEVO):

    Für alle Prüfungen, die aufgrund der Corona-Pandemie elektronisch abgenommen werden oder durch eine andere Prüfungsart ersetzt worden sind und dem SoSe 2020, dem Wintersemester 2020/21 oder dem Sommersemester 2021 zuzuordnen sind, wird ein zusätzlicher Freiversuch gewährt.

  • Der Freiversuch gilt für abgelegte und nicht bestandene Prüfungen.
  • Ein Freiversuch ist unabhängig davon, in welchem Versuch Sie sich befinden, möglich.
  • Ein Antrag auf Freiversuche ist nicht notwendig

Ganz genau bedeutet das, dass Sie für alle Prüfungen, die im Prüfungszeitraum des WiSe 2021/22 - I elektronisch abgenommen werden oder durch eine andere Prüfungsart ersetzt worden sind, einen Freiversuch haben. Wenn Sie sich für diese Prüfungen anmelden, sie ablegen und nicht bestehen, gilt dieser angetretene Versuch als nicht unternommen. Die Prüfung zählt nicht. Es ist, als hätten Sie sie nie abgelegt.

Wenn Sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können, brauchen Sie kein Attest vorlegen.

Wie in allen Prüfungsphasen gilt also:

  • Melden Sie sich rechtzeitig zu Ihren Prüfungen an, um sie abzulegen (28. Juli bis zum 4. August 2021, 12:00 Uhr mittags - Ausschlussfrist).
  • Melden Sie sich nur zu Prüfungen an, die Sie auch ablegen wollen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Prüfungen und eine gesunde und konzentrierte Lern- und Vorbereitungsphase.