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Quarantäneregelung für Reiserückkehrer*innen, gültig ab 25. Juni 2020

Gem. Landesverordnung zur Neufassung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein, verkündet am 24. Juni 2020, in Kraft ab 25. Juni 2020 bis 09. August 2020,

gilt für alle Mitglieder der Hochschule Flensburg (Mitarbeiter und Studierende) ab obigem Datum:

  • Die Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland oder einer durch das CORONA-Virus besonders betroffenen Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben,  sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne). Dieses gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
  • Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Wohnung / geeignete Unterkunft gelegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände gem. dem vorherigen Satz hinzuweisen.
  • Die Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.
  • Die Personen unterliegen für die Zeit der Quarantäne der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.

Ein Risikogebiet im Sinne der Landesverordnung ist ein Staat oder eine Region außerhalb und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Eine durch das CORONA-Virus besonders betroffenen Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann durch das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein als Risikogebiet eingestuft werden. Diese Einstufung wird veröffentlicht.

Ausgenommen von der obigen Regelung sind die Personen:

  • die sich für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in Schleswig-Holstein aufhalten müssen.
  • die sich weniger als 48 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben,
  • die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; erfolgt die Testung vor der Einreise, dürfen zwischen Test und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren
  • in begründeten Fällen können durch die zuständige Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffener Belange vertretbar ist.

Die Ausnahmen gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben diese Personen unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.