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Freiversuche bei elektronischen Prüfungen im Prüfungszeitraum WiSe21/22-II

Regelung für den Prüfungszeitraum Wintersemester 2021/22 - II:

Die Freiversuchsregelung kommt letztmalig im Prüfungszeitraum WiSe 21/22-II zur Anwendung, also vom 12.01. bis zum 25.01.2022.

Konkret bedeutet das für Sie als Studierende, dass Sie für alle Prüfungen, die im Prüfungszeitraum des WiSe 2021/22-II elektronisch abgenommen werden oder durch eine andere Prüfungsart ersetzt worden sind, einen Freiversuch haben. Hier gilt weiterhin ein Aussetzen der Attestpflicht. Sollten Sie sich also für eine elektronische Prüfung anmelden und nicht teilnehmen, dann gilt diese auch ohne ärztliches Attest nicht als Fehlversuch.

  • Der Freiversuch gilt für abgelegte und nicht bestandene Prüfungen.
  • Ein Freiversuch ist unabhängig davon, in welchem Versuch Sie sich befinden, möglich.
  • Ein Antrag auf Freiversuche ist nicht notwendig

Wie in allen Prüfungsphasen gilt also:

  • Melden Sie sich rechtzeitig zu Ihren Prüfungen an, um sie abzulegen (08.12. - 16.12.2021, 12:00 Uhr mittags - Ausschlussfrist).
  • Melden Sie sich nur zu Prüfungen an, die Sie auch ablegen wollen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Prüfungen und eine gesunde und konzentrierte Lern- und Vorbereitungsphase.

Vorab-Info zum Prüfungszeitraum SoSe 2022-I

Im Prüfungszeitraum Sommersemester 2022-I (März 2022) finden alle Prüfungen weiterhin hochschulweit als elektronische Prüfungen statt. Die Freiversuch-Regelung gilt dann nicht mehr.