Grundsätzlich ist der Nachweis des zulassungsrelevanten Bachelorabschlusses bis Vorlesungsbeginn bzw. Ende April (SoSe) oder Ende Oktober (WiSe) zu erbringen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihren Abschluss bis zu diesen Terminen nachzuweisen, können Sie vorläufig in den Masterstudiengang eingeschrieben werden. Dazu benötigen wir für die Einschreibung lediglich das unterschriebene Antragsformular. Es ersetzt den zur Einschreibung geforderten Exmatrikulationsnachweis.
Den Abschluss müssen Sie dann bis spätestens zum 31. August (SoSe) bzw. 28. Februar (WiSe) nachweisen. Wird der Bachelorabschluss bis zu dem jeweiligen Termin nicht nachgewiesen und kein erneuter Antrag gestellt, wird die vorläufige Einschreibung aufgehoben.
Diese Regelung gilt in Verbindung mit der HSG-Novelle in der Fassung vom 17. Febr. 2022.
Auszug aus dem Hochschulgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17.02.2022, § 49 Abs. 6: Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde.
Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung: 0461 805-1807 oder bewerbungsinfo@hs-flensburg.de