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Hinweise zum Grundpraktikum im Studiengang Maschinenbau

Im Bachelorstudiengang Maschinenbau müssen Sie als Studentin oder Student bis spätestens zum 4. Semester Ihres Studiums ein Grundpraktikum nachweisen. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

  1. Im Bachelorstudiengang Maschinenbau der Hochschule Flensburg ist ab dem Wintersemester 2019/20 ein Grundpraktikum abzuleisten.

Das Grundpraktikum organisieren Sie als Studierende selbst. Sie können es bereits vor Beginn des Studiums oder in den vorlesungsfreien Zeiten zwischen den Semestern durchführen.

  1. Der Nachweis der Ableistung des Grundpraktikums ist bis zur Mitte des 4. Semesters notwendig.

So können Sie Ihr Studium ohne Verzögerung absolvieren.

  1. Die Dauer des Grundpraktikums beträgt mindestens sechs Wochen.

Dies beinhaltet keine Urlaubs- oder Fehlzeiten. Das Praktikum leisten Sie in Vollzeitarbeit ab.

  1. Ziel des Grundpraktikums ist die Einführung in die handwerkliche und industrielle Fertigung.

Damit sollen unerlässliche Elementarkenntnisse im Umgang mit technischen Werkstoffen vermittelt werden. Geeignete Betriebe sind demnach nicht nur Industriebetriebe, sondern auch (größere) Handwerksbetriebe.

  1. Praktische Tätigkeiten im Grundpraktikum sind:

    1. Spanende Fertigung (0 – 4 Wochen)          
      (Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, … )
    2. Umformende Fertigung (0 – 4 Wochen)   
      (Biegen, Tiefziehen, Walzen, Schmieden, …)
    3. Urformende Fertigung (0 – 4 Wochen)      
      (Gießen, 3D-Druck, …)
    4. Füge- und Trennverfahren (0 – 4 Wochen)          
      (Schweißen, Nieten, Schrauben, …, Stanzen, Schneiden, Zerlegen, …)
    5. Montage und Prüfen (0 – 4 Wochen)
    6. Elektrische Anlageninstallation (0 – 4 Wochen)

Für die Anerkennung des Grundpraktikums ist der Nachweis von Tätigkeiten aus mindestens zwei Bereichen für insgesamt mindestens sechs Wochen erforderlich.

  1. Die Betreuung der Praktikantinnen bzw. Praktikanten während des Grundpraktikums am Praxisplatz soll durch eine*n feste*n Betreuer*in erfolgen.

Der oder die Betreuer*in wird von der Praxisstelle benannt und sollte eine für das Grundpraktikum angemessene Ausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung haben. Er oder sie ist hauptberuflich in der Praxisstelle tätig. Diese Betreuerin oder dieser Betreuer hat die Aufgabe, die Einweisung der Praktikantin oder des Praktikanten in ihre oder seine Arbeitsgebiete und Aufgaben zu regeln und zu überwachen. Sie oder er soll als Kontaktperson für Beratungen zur Verfügung stehen und durch regelmäßige Anleitungsgespräche den Lernprozess unterstützen.

  1. Für das Grundpraktikum werden der oder die Praktikant*in seitens der Hochschule durch die oder den Praktikumsbeauftrage*n betreut.

Er oder sie ist auch für Fragen in Vorbereitung des Praktikums zu erreichen unter nils.werner@hs-flensburg.de.

  1. Die Praxisstelle verpflichtet sich, der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Zeugnis oder eine Bescheinigung auszustellen.

Diese Bescheinigung bzw. das Zeugnis enthalten Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeiten sowie den Erfolg der Ausbildung.

  1. Für die Anerkennung des Grundpraktikums ist es im Weiteren erforderlich, einen Praktikumsbericht vorzulegen.

Dieser Bericht hat die Form eines wöchentlichen Ausbildungsnachweises mit den Unterschriften der Betreuerin oder des Betreuers der Praxisstelle und der Praktikantin oder des Praktikanten.

  1. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den oben formulierten Anforderungen entsprechen, können fallweise auf die Dauer des Grundpraktikums angerechnet werden.

Dazu müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden.

  1. Eine Lehre wird als praktische Tätigkeit soweit anerkannt, wie sie den oben formulierten Anforderungen entspricht.

  2. Details regelt die Praktikumsordnung im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Hochschule Flensburg in der jeweils gültigen Fassung.

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