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Exportkontrolle und Wissenschaft

Diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau. Für mehr Informationen zum Thema Exportkontrolle an der Hochschule Flensburg, schauen Sie gern wieder hier vorbei.

„Jede/r WissenschaftlerIn, jede Forschungseinrichtung muss seine/ihre jeweilige Eigenverantwortung im Bereich der Exportkontrolle wahrnehmen. Dies betrifft einerseits die Ausfuhr von Waren (z. B. Laborequipment, Testausrüstung), dabei insbesondere auch die Ausfuhr von verkörperter Technologie (in E-Mails, auf Datenträgern, in Clouds etc.), sowie andererseits die unverkörperte („intangible“) Weitergabe von Wissen, den Know-how-Transfer, also die sog. „Technische Unterstützung.“ (Broschüre Exportkontrolle in Forschung & Wissenschaft, S. 12)

Gem. Artikel 5 Absatz 3 GG sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Grundsätzlich frei ist auch der Handel mit dem Ausland (siehe § 1 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz). Diese Freiheiten bergen auch Gefahren.

Exportrechtliche Beschränkungen beziehen sich nicht nur auf gegenständliche Waren, sondern auch auf Software und Technologien, die als Güter bezeichnet werden. Daher ist das Thema Exportkontrolle auch beim Transfer von Technologien oder Software per E-Mail oder einem Upload in eine Cloud relevant.

Die Hochschulen sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Behörden gerückt. Es haben bereits Außenwirtschaftsprüfungen an Hochschulen stattgefunden.

Jede Hochschule muss eine*n Ausfuhrverantwortliche*n benennen. Diese*r ist für die Organisation und Einhaltung der außenwirtschaftlichen Vorschriften innerhalb der Organisation zuständig. Die Exportkontrolle ist als übergeordneter Bereich in der zentralen Verwaltung angesiedelt und wurde der Kanzlerin übertragen.

 

Mehr Informationen zum Thema Exportkontrolle in Forschung und Wissenschaft finden sich auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Mehr Informationen für Mitarbeitende der Hochschule gibt es im Intranet unter diesem Link.